Kommentierung
Inhaltsübersicht
Gewerbetreibende sind verpflichtet, Geschäftsbedingungen, die sie regelmäßig verwenden, in den Geschäftsräumen für den Kundenverkehr ersichtlich zu machen (§ 73 Abs 1).
Spätestens mit dem Beginn der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss ein Gewerbetreibende, der die in einer Verordnung gemäß § 73 Abs 3 bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausübt, eine Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation übermitteln (§ 73 Abs 2 erster HS). Diese Übermittlungspflicht gilt auch für alle Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 73 Abs 2 erster HS). Verwendet ein Gewerbetreibender die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr, so ist er verpflichtet, dies dem Verein für Konsumenteninformation innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 73 Abs 2 zweiter Satz).