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zu § 73 GewO (Hanusch)

Hanusch17. LfgOktober 2011

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1. Aushangpflicht in Geschäftsräumen

1
Gewerbetreibende sind verpflichtet, Geschäftsbedingungen, die sie regelmäßig verwenden, in den Geschäftsräumen für den Kundenverkehr ersichtlich zu machen (§ 73 Abs 1).

1.2. Übermittlungspflicht

2
Spätestens mit dem Beginn der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss ein Gewerbetreibende, der die in einer Verordnung gemäß § 73 Abs 3 bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausübt, eine Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation übermitteln (§ 73 Abs 2 erster HS). Diese Übermittlungspflicht gilt auch für alle Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 73 Abs 2 erster HS). Verwendet ein Gewerbetreibender die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr, so ist er verpflichtet, dies dem Verein für Konsumenteninformation innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 73 Abs 2 zweiter Satz).

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