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zu § 53 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

e) Feilbieten im Umherziehen 1

 

(1) Das Feilbieten2 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus3 darf nur ausgeübt werden4 auf Grund

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