(1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten1 mittels Automaten2, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind3, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 34, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen5. Die Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen gemäß § 157, ausgenommen Stromtankstellen, gilt jedenfalls als Betriebsstätte.6