Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.1 , 2
Literatur:
Jäger, Abgaben gleicher Wirkung und freier Warenverkehr, in Eilmansberger/Herzig (Hrsg), 10 Jahre Gemeinschaftsrecht (2006) 191;