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zu § 53a GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.1 , 2

Literatur:

Jäger, Abgaben gleicher Wirkung und freier Warenverkehr, in Eilmansberger/Herzig (Hrsg), 10 Jahre Gemeinschaftsrecht (2006) 191;

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