(1) Der Gewerbetreibende kann1 für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person2 bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich3 ist (Filialgeschäftsführer4).