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zu § 46 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

 

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist1, berechtigt2 , 3 , 4 , 5 , 6 , 7 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes8 in weiteren Betriebsstätten9 , 10 , 11 entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.12

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