c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist1, berechtigt2 , 3 , 4 , 5 , 6 , 7 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes8 in weiteren Betriebsstätten9 , 10 , 11 entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.12