1Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters2 , 3 entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters4 mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben5. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses6.