Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse1 entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens2 über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen3 (§ 345 Abs. 1)4. Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten5. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens6.