Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt1 mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.
§ 48 normiert eine besondere Regelung über das Erlöschen des Rechts zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, uzw in Bezug auf Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18), Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55), Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65), Waffengewerbe (§ 94 Z 80). Abweichend von § 46 Abs 2 Z 1, ist für diese Gewerbe eine besondere Vorschrift über die Erstattung einer Anzeige über den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte vorgesehen. Zufolge dieser besonderen Vorschriften haben die Gewerbebehörden eine Anzeige über den „Beginn“ der Ausübung eines der in § 48 erwähnten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; mit der Ausübung eines dieser Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte darf erst mit Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheids begonnen werden (vgl §§ 107 Abs 6, 125 Abs 6, 132 Abs 2 und 147 Abs 1; vgl § 46 Rz 14). In Bezug auf Anzeigen über die „Einstellung“ der Ausübung eines der in § 48 erwähnten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte sehen die erwähnten Sonderbestimmungen keine besondere Regelung vor, weshalb darauf die allgemeinen Bestimmungen des § 345 Abs 4 und 5 anzuwenden sind (zB Eintragung der Einstellung in das GISA und Verständigung des Gewerbeinhabers). Hier knüpft § 48 an und bestimmt, dass das Recht zur Ausübung eines der in § 48 erwähnten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte mit dem Einlangen der entsprechenden Anzeige bei der Gewerbebehörde „erlischt“. Der Gewerbetreibende darf daher ab diesem Zeitpunkt eines der in § 48 erwähnten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte nicht mehr ausüben. Geschieht dies dennoch, begeht er eine Verwaltungsübertretung gem § 367 Z 16.