j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
(1) 1 , 2 , 3 , 4 5Besteht der Verdacht6 einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 37, so hat die Behörde8 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens9 den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber10 mit Verfahrensanordnung11 , 12 , 13 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes14 , 15 , 16 innerhalb einer angemessenen, von <i>Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher</i> in <i>Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher</i> (Hrsg), GewO<sup>Aufl. 4</sup> (2020) zu § 360 GewO 1994, Seite 1855 Seite 1855
der Behörde zu bestimmenden Frist17 aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist18. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid19 die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen20, wie21 die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes22 zu verfügen.