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zu § 360a GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1 2Rechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 137 bis 138 oder die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden, sind von der Behörde unverzüglich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen3. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Person bekanntgemacht. Dies gilt nicht im Fall von Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden4. Hält die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Personen die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig5 oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde zu entscheiden,

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