k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung 1 , 2
(1) 3Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88)4, zu Feststellungen gemäß § 905 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen6, und gemäß § 91 Abs. 27 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen8. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen9, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde10 berufen.
