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zu § 362 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

l) Wiederaufnahme des Verfahrens

 

1Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung2 betreffen, der noch fortdauert.3 , 4

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