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zu § 359c GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1Wird ein Genehmigungsbescheid2 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben3, so darf4 der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides5, längstens jedoch ein Jahr6 , 7, weiter betreiben8, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt9 , 10 , 11. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte12 , 13.

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