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zu § 336 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes im Hauptstück von der Bevollmächtigung verordnet ist.

Stammfassung JGS 1811/946

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