Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.
Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangten Vorteile zurückzustellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Fall, daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbotene Handlung zum Besitz gelangt ist, erstreckt sich der Ersatz bis zum Wert der besondern Vorliebe.