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zu § 30e GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

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