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I. Keine Mitgliedschaft in Aufsichtsrat und Geschäftsführung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die Regel. a) Nach Abs 1 S 1 kann niemand Aufsichtsratsmitglied und gleichzeitig Geschäftsführer (dauernder Stellvertreter eines solchen) sein. Mit dieser Vorschrift, die über Art 225 a ADHGB und § 90 AktG Eingang in das GmbHG gefunden hat, soll verhindert werden, dass die beiden Organe Vorstand und Aufsichtsrat in einem Organ verschmolzen werden. „Sonst würde allerdings der Aufsichtsrat seine eigene Verwaltung kontrollieren und die Verantwortlichkeit der delegierten Mitglieder sich vermischen“ (so die Materialien, zit nach Brox, FS Ficker 98 f; vgl auch OGH ecolex 1995, 262, SZ 33/95). Zugrunde liegt das fast selbstverständliche Prinzip, wonach niemand sich selbst kontrollieren kann. Deshalb gilt Abs 1 S 1 auch in der Liquidation (Reich-Rohrwig I Rn 4/58). Die Regel ist zwingend (OGH ZBl 1916/173, AS 1295, OLG Wien NZ 1953, 111, vgl Rn 5). Sie steht auch einer Delegierung von Geschäftsführungsangelegenheiten an Aufsichtsratsmitglieder entgegen (vgl OGH GesRZ 2003, 41 zur AG).

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