Abgesehen von den gemäß § 110 ArbVG zu entsendenden Arbeitnehmervertretern (§ 110 Abs 3 S 2, Abs 5 ArbVG) können auch Angestellte nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Solche Personen sind der Geschäftsführung gegenüber weisungsgebunden und daher ungeeignet, sie zu kontrollieren. Auch Abs 1 S 2 ist aus diesem Grunde zwingend und über den Wortlaut hinaus auf sämtliche Arbeitnehmer der Gesellschaft zu beziehen (hM; vgl SZ 33/95, OGH GesRZ 1998, 94 mit zweifelhafter Ausdehnung des Normzwecks: auch Anschein von Abhängigkeit tatbestandsmäßig, OLG Wien NZ 1997, 401, Wünsch Rn 9 ff, Reich-Rohrwig I Rn 4/58). Wird ein Arbeitnehmer zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, ist im Zweifel Ruhen des Dienstverhältnisses anzunehmen (OGH HS 2104). Zu den Folgen eines Normverstoßes Rn 2.