1. Überkreuzverflechtung. Die in der Vorauflan dieser Stelle diskutierte Frage, ob es zulässig ist, dass ein Geschäftsführer einem Aufsichtsrat einer anderen Gesellschaft angehört, wenn ein gesetzlicher Vertreter jener Gesellschaft dem „eigenen“ Aufsichtsrat angehört, wurde nunmehr durch das GesRÄG 2005 mit § 30 a Abs 2 Z 3 im (grundsätzlich) verneinenden Sinn entschieden. Vgl dazu näher § 30 a Rn 5a.