Bei Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung, zB dann, wenn ein Wahl- oder Entsendungsakt stattfindet, der für Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats sorgt oder diese durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags wieder hergestellt wird (vgl Wünsch Rn 27), hat das Gericht von ihm bestellte Aufsichtsräte abzuberufen. Der Unterschied zur Regelung der Parallelfrage in § 15 a (dazu dort Rn 13) ist nicht erklärbar und jedenfalls unzweckmäßig. Denn Abs 3 kann dazu führen, dass der Aufsichtsrat, wenn auch nur vorübergehend, mehr Mitglieder hat als zulässig ist. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ebenfalls abzuberufen (zutreffend Reich-Rohrwig I Rn 4/130).