1. Verfahren. Die Zuständigkeit des Gerichts und die Verfahrensart ergeben sich aus § 102 (s dort Rn 6 f). Bei der Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist das Gericht an gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Qualifikationserfordernisse gebunden (Wünsch Rn 25; vgl § 15 a Rn 10). Bestellt werden so viele Aufsichtsratsmitglieder wie zur Beschlussfähigkeit erforderlich sind, nicht etwa ein vollständiger Aufsichtsrat (Reich-Rohrwig I Rn 4/109). Das folgt aus dem Wortlaut von Abs 1, aber auch aus dem Zweck der Bestimmung.