1. Besetzungsmängel. a) Ein unvollständiger Aufsichtsrat ist aufzufüllen, wenn ihm nicht mehr die zur Beschlussfähigkeit nötige Mitgliederanzahl angehört. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 30 g Abs 5 (s dort Rn 8). Ausscheidensgründe sind Ablauf der Bestellung nach § 30 b Abs 2, Tod, Abberufung und Amtsniederlegung. Dem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds ist Verhinderung über das Datum der nächsten obligatorischen Sitzung hinaus gleichzustellen (ebenso in der Tendenz Reich-Rohrwig I Rn 4/110, Kastner/Doralt/Nowotny 247, Strasser in Jabornegg/Strasser §§ 87-89 Rn 27, Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 89 Rn 8, anders Wünsch Rn 6). Das ist aus dem Normzweck abzuleiten, dem gegenüber dem Wortlaut von Abs 1 ausschlaggebendes Gewicht zugemessen werden muss. Beispiele sind Krankheit, Auslandsaufenthalt und Bestellung zum stellvertretenden Geschäftsführer nach § 30 e Abs 2. Sind stellvertretende oder Ersatzmitglieder vorhanden, die für Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats sorgen können, kommt ein Eingriff des Gerichts nicht in Betracht (Wünsch Rn 4, Reich-Rohrwig I Rn 4/110).