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zu § 2c VBG

Ziehensack1. LfgDezember 2003

§ 2c (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung

1. für den Mittleren Dienst

594,60 €,

2. für den Gehobenen Dienst

703,20 €.

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