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zu § 2b VBG

Ziehensack1. LfgDezember 2003

Eignungsausbildung

 

§ 2b (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten.

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