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zu § 2d VBG

Ziehensack1. LfgDezember 2003

§ 2d (1) Teilnehmer an der Eignungsausbildung sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des ASVG pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.

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