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zu § 262 BVergG (Gschweitl/Irnberger/Suttner)

Gschweitl/Irnberger/Suttner1. LfgMärz 2009

(1) Für die Form, die Verschlüsselung und die sichere Signatur des Angebotes sowie für das sichere Verketten von Angebotsbestandteilen gelten die §§ 114 und 115.

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