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zu § 261 BVergG (Gschweitl/Irnberger/Suttner)

Gschweitl/Irnberger/Suttner1. LfgMärz 2009

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

 

(1) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß § 204 Abs. 3 oder § 43 Abs. 1Anm Redaktionsfehler; gemeint ist § 243 Abs 1. Mit der BVergG-Nov 2007 wird das Zitat “§ 43 Abs. 1" durch das Zitat “§ 243 Abs. 1" ersetzt. zugelassen, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.

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