Gruber1. LfgMärz 2009
3. UnterabschnittBestimmungen für den Unterschwellenbereich
(1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für Angebote ausschließlich die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 sowie die Vorschriften, auf die in Abs. 2 bis 9 verwiesen wird.