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zu § 25a BörseG (Knauder)

Knauder1. AuflMai 2011

(1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2007, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.

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