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zu § 25 BörseG (Knauder)

Knauder1. AuflMai 2011

Handelsaufsicht

 

(1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.

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