(1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2007, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.