(1) Das Börseunternehmen hat unbeschadet des § 91 Abs. 3 Z 9 WAG 2007 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.