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zu § 23 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu treffen.

IdF LGBl 2018/62

Stand der Kommentierung: März 2019

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