Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu treffen.
IdF LGBl 2018/62
Stand der Kommentierung: März 2019
Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu treffen.
IdF LGBl 2018/62
Stand der Kommentierung: März 2019
