(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Z 4, Z 5 und Z 6 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. Feststellungen aufgrund von Anträgen nach § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 5 erfolgen im Rahmen des geltend gemachten Rechtes, indem sich die Antragstellerin/der Antragsteller verletzt erachtet (§ 20 Z 6).
