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zu § 24 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

5. Abschnitt Verfahrensrechtliche Bestimmungen

 

(1) Die Auftraggeberinnen/Auftraggeber und vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer.

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