2. Unterabschnitt
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
§ 175. (1) Scheidet ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 172 Abs 1 geleistet wurde, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, ohne dass aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuss erwachsen ist und ohne dass ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuss in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Versicherungsträger den gemäß § 172 Abs 1 erhaltenen Überweisungsbetrag zurückzuzahlen; dieser Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten.

