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zu § 174 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

 

§ 174. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 172 Abs 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs 1 ASVG oder nach § 164 Abs 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs 3 ASVG oder nach § 164 Abs 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs 1 lit c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

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