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zu § 176 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 176. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich rückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.

(BGBl 1996/201, BGBl I 2002/141, BGBl I 2003/145)

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