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zu § 177 GSVG

Ficzko/Schruf16. LfgSeptember 2015

§ 177. Die in dem rückgezahlten Überweisungsbetrag gemäß § 175 dieses Bundesgesetzes, gemäß 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.

(BGBl 1996/201)

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