vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 141 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 141 (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:

bei natürlichen Personendie Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EUoder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte