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zu § 133a GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 133a. Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 194 Abs 1 Z 3) zu entscheiden hat.

(BGBl 1987/610)

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