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zu § 133 GSVG

18. LfgSeptember 2017

§ 133. (1) Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(BGBl 1996/201)

(2) Als erwerbsunfähig gilt auch die versicherte Person,

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