§ 132. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind,(BGBl I 2010/111)

