vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 132 GSVG

19. LfgJuni 2018

§ 132. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind,

(BGBl I 2010/111)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte