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zu § 133b GSVG

Ficzko/Schruf15. LfgJänner 2015

§ 133b. (1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 Abs 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

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