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zu § 122 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

(1) Für das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber nach den Vorschriften des § 63 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 201/1996 zu erlassen. Ein Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 in der Fassung BGBl Nr 499/1995 bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuss (Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997 ausgestellt werden, gilt Folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1, 6 und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen. (BGBl 1996/201)

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