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zu § 123 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

(1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.

(2) Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs 3, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei Fälligkeit im

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