Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012
(1) Die nach § 45 EStG 1972 für Kalenderjahre ab 1989 festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5 % zu erhöhen.
(2) Werden die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 und die folgenden Kalenderjahre nicht