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zu § 121 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

(1) Die nach § 45 EStG 1972 für Kalenderjahre ab 1989 festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5 % zu erhöhen.

(2) Werden die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 und die folgenden Kalenderjahre nicht

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