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zu §§ 112-114 GmbHG (Adensamer)

Adensamer2. AuflMärz 2024

Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.

idF BGBl I 1990/475

(1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.

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