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zu § 107 GmbHG (Adensamer)

Adensamer2. AuflMärz 2024

VI. Hauptstück.
Ausländische Gesellschaften

 

(1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.

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